Haftung des Plattformbetreibers für rechtswidrige Inhalte
Die neue Generation des Internets stellt die Kommunikation der Internetteilnehmer in den Vordergrund. Ganze Seiten werden fast ausschließlich von der so genannten Community gestaltet und mit Inhalten gefüllt (z. B. Wikipedia, StudiVZ, Myspace). Zunehmend stellt sich daher die Frage, inwieweit die Betreiber derartiger Seiten für die von ihren Mitgliedern eingestellten Inhalte haftbar gemacht werden können. Hierzu eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin: Der Betreiber der Internetplattform „meinprof.de“, auf der im Rahmen eines Forums Meinungsäußerungen zur Qualität von Professoren und Lehrern eingestellt werden, wurde von einem Hochschullehrer auf Beseitigung eines angeblich verunglimpfenden Beitrags in Anspruch genommen. Das Gericht
verneinte eine allgemeine Prüfpflicht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Einträgen. Eine solche Prüfpflicht ist dem Betreiber nur zumutbar, wenn der Betroffene zuvor im Wege einer Abmahnung konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend gemacht hat. Erst nach Kenntniserlangung von (vermeintlich) rechtswidrigen Beiträgen sind diese unverzüglich von der Internetseite zu entfernen.
Urteil des LG Berlin vom 31.05.2007 27 S 2/07
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