Vertragsschluss und Einbeziehung von AGB im Internet
Geschäftsabschlüsse über das Internet gewinnen immer mehr an Bedeutung. CDs und Bücher sind hier die unangefochtenen Spitzenreiter. Aber auch Bereiche wie der Gebrauchtwagenhandel werden zunehmend über das Netz abgewickelt. Wie aber kommt überhaupt ein "virtueller Vertrag" zustande und wie kann ein gewerblicher Anbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam zum Vertragsgegenstand machen?Vertragsabschluss
Für Geschäftsabschlüsse über das Internet gilt nichts grundsätzlich anderes als bei herkömmlichen Verträgen. Auch im Netz kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die Präsentation von Waren im Internet zum Zwecke des Verkaufs stellt nach herrschender Meinung wie der Katalog eines Versandhandels noch kein rechtswirksames Angebot dar. Vielmehr soll dadurch nur der Internetteilnehmer zur Abgabe eines solchen aufgefordert werden. Erweckt jedoch die Präsentation den Eindruck, der Kunde schließe allein schon durch einen (weiteren) Mausklick einen Vertrag, so ist die Warenpräsentation ausnahmsweise bereits als Angebot anzusehen.
In der Regel will jedoch der Verkäufer nach Eingang einer Bestellung erst die Lieferfähigkeit und/oder die Bonität des Kunden überprüfen, bevor er sich vertraglich binden will. Zum Vertragsschluss wird es daher in der Regel erst dann kommen, wenn der Verkäufer das Kaufangebot ausdrücklich (meist per E-Mail) annimmt oder (stillschweigend) die Ware liefert.
Angebot und Annahme sind so genannte empfangsbedürftige Willenserklärungen, die dem anderen zugehen müssen. Hier kann es gerade bei der elektronischen Übermittlung zu Problemen kommen. Dabei gilt jedoch ebenfalls der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der einen Vertragsschluss behauptet, dies beweisen muss. Auch für die Anfechtung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie bei herkömmlichen Rechtsgeschäften hat der gewerbliche Anbieter ein besonderes Interesse daran, seine AGB
Zu zahlreichen Einzelproblemen stehen noch höchstrichterliche Entscheidungen aus, über die sich insbesondere gewerbliche Internetanbieter regelmäßig informieren sollten.
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