Gleichbehandlung bei Medieninformationen

Unternehmen, die insbesondere im Internet elektronische Informations- und Kommunikationsdienste anbieten, sind wie die Printmedien mit Informationsmaterial von Behörden und Gerichten u.ä. zu beliefern, wenn zwischen den verschiedenen Medien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Ein derartiges Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn eine konzeptionelle Andersartigkeit an Angeboten auszuschließen ist. Dies bedeutet, daß auch bei den Internetangeboten eine mit einer (Lokal-)Zeitung vergleichbare redaktionelle Arbeit zugrunde liegt. Sofern daher ein Internetanbieter nur Zugriff auf Informationen und Pressemitteilungen Dritter eröffnet und hierzu lediglich Nachrichten auf Inhalt, Herkunft und Richtigkeit überprüft sowie Nachrichten und Schlagzeilen zusammenstellt, liegt eine vergleichbare redaktionelle Arbeit jedoch nicht vor.

Beschluß des VG Düsseldorf
1 L 809/98

CR 1999, 260

 

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