Suchmaschinenpositionierung: Trickserei kann weitreichende Konsequenzen haben
Gewerbliche Internetanbieter sind verständlicherweise darum bemüht, bei populären Suchmaschinen wie Google ganz oben in der Trefferliste zu stehen. Nicht selten werden dabei unlautere Tricks verwendet. Wenn die Trickserei jedoch auffliegt, kann dies außer zu einer Sperre durch den Suchmaschinenbetreiber zu noch weit reichenderen Folgen führen. Dem Inhaber der Domain, die unter Verstoß gegen die Richtlinien des Suchmaschinenbetreibers „Google“ mit Hilfe von unzulässigen Brücken- oder „doorway“-Seiten in den Trefferlisten der Suchmaschine „Google“ weit oben positioniert ist, steht gegen den Betreiber einer Filtersoftware für Google-Recherchen kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine Kennzeichnung seiner Domain als unzulässige Spam zu.
Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2007, Az. 4 U 142/06
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