Titelschutzverletzung durch Internet-Domain
Ein Verlag, der eine Zeitschrift für Mountainbike-Interessierte unter dem Titel "Bike" verlegt, klagte gegen den Betreiber eines Internetdienstes, der Informationen für Mountainbiker unter der Adresse "http://www.bike.de" bereithielt. Der Verleger sah sich durch die Verwendung der Kennzeichnung "bike.de" in seinen Namens- und Titelrechten beeinträchtigt und hielt die Verwendung der beanstandeten Internet-Adresse für wettbewerbs- und sittenwidrigDas Landgericht Hamburg gestand dem Verlag zu, dass diesem Titelschutz für seinen Zeitschriftentitel "bike" zusteht. Der Titelschutz wird jedoch nicht verletzt, wenn der beklagte Onlinedienst eine Internet-Adresse "http://www.bike.de" unterhält. Eine Schutzverletzung wäre nur anzunehmen, wenn der Titel so bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wäre, dass die Verwendung einer Internet-Adresse, die als einzigen kennzeichnenden Bestandteil das Wort "bike" enthält, für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift des Verlages enthielte. Das Gericht
Urteil des LG Hamburg vom 13.08.1997
315 O 120/97
MMR 1998, 46
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