Unzulässige „Adword-Werbung“
Die Benutzung einer fremden Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung als so genannter Meta-Tag im Quellcode einer Website stellt nach überwiegender Meinung der Gerichte eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung und damit eine Markenrechtsverletzung dar. Besonders wirkungsvoll ist die Benutzung der fremden Marke bei einer so genannten Adword-Werbung im Rahmen der Suchmaschine Google, da dadurch neben dem Suchergebnis die entsprechende Werbung des Anbieters erscheint. Für das Oberlandesgericht Braunschweig stellt die Verwendung einer Marke als Schüsselwort/Keyword im Zusammenhang mit einer „Adword-Werbung“ einen unzulässigen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar. Damit wird nämlich die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht, über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung Produkte aufzufinden und damit gerade die spezifische Lotsenfunktion der Marke ausgenutzt, in einem großen Angebot gezielt auf eigene Waren/Produkte hinzulenken. Für eine kennzeichenmäßige Benutzung ist es unerheblich, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis sodann in der Trefferliste aufgeführt wird (so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag) oder im Anzeigenteil erscheint (so bei Benutzung des Suchworts als Schlüsselwort im Rahmen einer Adword-Werbung). In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke in unzulässiger Weise ausgenutzt. Lediglich die Ergebnispräsentation ist unterschiedlich. Im Ergebnis wird in beiden Fällen ein fremder Markenname für den Verkauf eines anderen Produkts missbraucht.
Urteil des OLG Braunschweig vom 12.07.2007 2 U 24/07
OLGR Braunschweig 2007, 651
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