Haftung des Internet-Auktionshauses für Markenverletzung
Auf einer Auktionsplattform im Internet wurden u. a. gefälschte Rolex-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise - die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM - also weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen. Der Uhrenhersteller nahm den Betreiber des Auktionsportals auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Ein Unterlassungsanspruch setzt zum einen voraus, dass die Anbieter der gefälschten Markenuhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstellt. Zum anderen müssen für den Betreiber zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist jedoch nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Wird dem Betreiber einer Auktionsplattform aber eine Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch des Uhrenherstellers schon deshalb verneint, weil der Betreiber der Auktionen mit der Eröffnung des Internetmarktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt hat.
Urteil des BGH vom 11.03.2004 I ZR 304/01
Pressemitteilung des BGH
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