Schutz von geschäftlichen Zeichen nach dem Prioritätsprinzip

Ein Unternehmen, das bereits seit 1989 unter dem geschäftlichen Zeichen „confetti“ und seit 1996 unter Nutzung der Domain „confetti.de“ die Bereitstellung von Informationen und die Planung von Events, Feiern, Partys und Festen jeder Art anbietet, kann gegenüber einem erheblich kürzer (seit 1999/2000) auf dem Markt tätigen Unternehmen die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „confetti“ verlangen. Dem länger aktiven Betrieb steht im geschäftlichen Verkehr insoweit ein Namensschutz für diese Tätigkeiten zu.

Ebenso kann das länger in derselben Branche tätige Unternehmen, das die Wortmarke „confetti“ mit Priorität hat eintragen lassen, wegen ihres zeitlichen Vorrangs die Löschung der für den Konkurrenten eingetragenen gleichlautenden Wortmarke verlangen.

Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2005
34 O 218/04
JurPC Web-Dok. 4/2006

 

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