Missbrauch eines geläufigen Familiennamens durch Nutzung als Domain

Ist ein Familienname (hier „Süß") auch als Adjektiv gebräuchlich, kann der Namensinhaber mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internetdomain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Dem Träger eines gleich lautenden Familiennamens steht jedoch dann wegen Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der Domain (www.suess.de) zu, wenn dieser die Domain mit einer so genannten „catch-all“-Funktion ausgestattet hat, die bewirkt, dass bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain automatisch eine Weiterleitung auf ein Erotikportal erfolgt.

Urteil des OLG Nürnberg vom 12.04.2006
4 U 1790/05
JurPC Web-Dok. 58/2006

 

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