Domain: unzulässige Benutzung von Städtenamen

Immer wieder versuchen findige Internetnutzer, sich begehrte Domainnamen zu sichern, um diese dann (meist für viel Geld) an einen an der Bezeichnung besonders Interessierten freizugeben. Wie bereits einige Obergerichte wertete der Bundesgerichtshof die ohne entsprechendes Namensrecht

erfolgte Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft (hier Stadt Solingen) ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain „info“ als unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Das Gericht untersagte dem Nichtberechtigten die Verwendung der Domain „solingen.info“.

Urteil des BGH vom 21.09.2006
I ZR 201/03
BGHR 2007, 23

 

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