Verwechslungsgefahr durch Domain "buecher1001.de"
Der bekannte Bücher- und Schallplattenversand "Zweitausendeins" verlangte von einem Internetanbieter die Unterlassung der Domain "buecher1001.de". Das Oberlandesgericht Hamburg, das den Fall zu entscheiden hatte, stellte klar, dass auch aus einfachen Zahlen gebildeten Marken grundsätzlich normale Kennzeichnungskraft zukommt. Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr ist zu beachten, dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen wird und umgekehrt.Das Gericht
Urteil des OLG Hamburg vom 14.12.2000; Az.: 3 U 115/00
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