Unerlaubte Verwendung von "zivildienst.de"

Das Landgericht Köln stellte fest, daß der Begriff "Zivildienst" nicht nur ein Sachbegriff, sondern auch ein namensartiges Kennzeichen darstellt, das unter dem gesetzlichen Namensschutz des § 12 BGB steht. Die Bundesbehörde für die Durchführung des Zivildienstes kann daher die Freihaltung der Internet-Domain "zivildienst.de" für sich beanspruchen.

Urteil des LG Köln vom 28.05.1998
15 O 15/98

NJW-COR 1999, 54

 

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