Namensträger gewinnt Streit um Internetadresse (Maxem)
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als so genannten Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internetadresse benutzt. Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:
Kläger ist ein Rechtsanwalt
mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Namen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage. Der Kläger wollte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und untersagte es dem Beklagten, den Domainnamen "maxem.de" zu verwenden. Das Gericht
sah in der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse einen unbefugten Namensgebrauch, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen kann. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem bestehen nicht. Zwar schützt das Namensrecht
auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet. Dieser Schutz setzt jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt ist und mit diesem Verkehrsgeltung erlangt hat. Das Namensrecht
des Juristen wird - so die Karlsruher Richter - allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domainname "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen ist.
Urteil des BGH vom 26.06.2003 Az. I ZR 296/00
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