Keine Unterscheidungskraft von "Printer-Store"

Ein Unternehmen mit der Firmierung "Printer-Store mbH" kann einem Konkurrenzunternehmen die Internetbezeichnung "www.printerstore.de" nicht untersagen. Insbesondere im EDV-Bereich haben sich englischsprachige Begriffe wie Scanner, Printer, Store, Domain etc. mittlerweile so eingebürgert, dass ihnen keine Unterscheidungskraft zukommt. Dies gilt auch für Kombinationen solcher Begriffe wie z. B. "Printer-Store", auch wenn diese Kombination kein gebräuchliches Wort der Alltagssprache ist. Aus der Verwendung in der Internetdomain "www.printerstore.de" lassen sich daher bei Fehlen einer Verkehrsgeltung keine unternehmensrechtlichen Ansprüche herleiten.

Urteil des OLG Köln vom 29.06.2001,6 U 207/00 (nicht rechtskräftig),GRUR-RR 2001, 266

 

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