"www.champagner.de" zulässig
Der Zusammenschluss der mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Gesellschaften kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München die Benutzung einer Internetdomain "www.champagner.de", unter der lediglich eine Informationsplattform zur Werbung für Champagner als solchen eingerichtet ist, ohne dass der Domaininhaber selbst zugleich eigene Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Champagner bewirbt oder anbietet, nicht verlangen. Die Verwendung des Worts "Champagner" im Rahmen einer Internetadresse stellt nach Auffassung des Gerichts weder einen Verstoß gegen das GesetzUrteil des OLG München vom 20.09.2001
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