Anschlussinhaber haftet nicht ohne Weiteres für illegales „Filesharing“ durch Familienmitglieder
Ein Musikverlag nahm den Inhaber eines Internetanschlusses wegen der Bereithaltung von mehreren hundert illegalen Musikdateien in Anspruch. Der Mann konnte nachweisen, dass er zur „Tatzeit“ seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann nachgegangen war. Daher konnte der Rechtsverstoß nur durch eines der im Haushalt lebenden Familienmitglieder begangen worden sein. Wer die illegalen Musikdownloads bereitgestellt hatte, war letztlich nicht zu klären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte eine Haftung des Anschlussinhabers wegen der von einem seiner Familienmitglieder begangenen Rechtsverstöße ab. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Der Mann konnte nachweisen, dass er seine minderjährige Tochter auf die Folgen illegalen „Filesharings“ eindringlich hingewiesen und ihr dies verboten hatte. Gegenüber den anderen erwachsenen Familienmitgliedern verneinte das Gericht
eine entsprechende Belehrungs- und Kontrollpflicht.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 11 W 58/07
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