Powershopping unzulässig

Auch neue Verkaufsmethoden im Internet müssen sich an den Vorschriften des Wettbewerbsrechts messen lassen. Der Elektronikkonzern Philips klagte erfolgreich gegen einen Internetdienst, der Waren in Form des sogenannten Powershopping anbot. Die Besonderheit dieses Verkaufssystems besteht darin, dass ein Produkt (hier Fernseher) zunächst zu einem bestimmten Einzelpreis angeboten wird. Der Preis verringert sich sodann schrittweise abhängig von der Anzahl der Internetteilnehmer, die das gleiche Produkt bis zu einem gewissen Stichtag erwerben.

Das Hamburger Oberlandesgericht beanstandete bei dieser Verkaufsmethode zunächst, dass es sich bei dem gestaffelten Preis um einen Mengenrabatt handelte. Ein Mengenrabatt ist nach dem Rabattgesetz nur erlaubt, wenn er "handelsüblich" ist. Von einer Handelsüblichkeit konnte schon wegen der Neuartigkeit des Powershopping nicht ausgegangen werden. Ferner monierten die Richter, dass die Höhe des Produktpreises nicht vom Umsatzverhalten des einzelnen Kunden, sondern von dem einer Vielzahl diesem unbekannter Mitinteressenten abhängt und daher völlig zufällig ist. Daher verneinte das Gericht auch das Vorliegen einer "wirtschaftlich vernünftigen Fortentwicklung" einer Geschäfts- oder Vertriebsmethode.

Das beklagte Internetunternehmen hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Powershopping steht noch aus.

Urteil des OLG Hamburg vom 18.11.1999
3 U 230/99
Betriebs-Berater 2000, 115

ZAP EN-Nr. 94/2000

 

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