Online-Auktion: Versteigerung ungebrauchter Waren

Online-Auktionen im Internet registrieren gerade in jüngster Zeit regen Zulauf. Dass derartige Versteigerungen rechtlich nicht unproblematisch sind, zeigt ein vom Landgericht Hamburg entschiedener Fall: Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah in den Internet-Auktionen einen Verstoß gegen § 34b Absatz 5, Nummer 5b GewO und stellte bei Gericht einen Unterlassungsantrag gegen den Betreiber, der unter anderem neue Fernseher, Kraftfahrzeuge und Textilien im Internet zur Versteigerung anbot. Nach oben genannter Vorschrift ist es Versteigerern verboten, ungebrauchte Sachen anzubieten.

Das Landgericht ließ keinen Zweifel daran, dass auch Online-Auktionen, bei denen ungebrauchte Waren angeboten werden, unter diese Vorschrift fallen. Dabei handelt es sich jedoch um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung erst dann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewusst und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, da sich der Betreiber der Auktion darauf berufen konnte, dass nach einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Versteigerungen im Internet als nicht genehmigungspflichtige Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Versteigerungsrechts angesehen werden.

Auch wenn das Gericht die rechtliche Einschätzung der Behörde nicht teilte, hielt es daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unbegründet. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass eine endgültige Klärung des Rechtsproblems erst eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte - möglicherweise erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes - bzw. eine eindeutige Klarstellung des Gesetzgebers erbringen wird. Deshalb wird zukünftig die Frage nach der Sittenwidrigkeit von Versteigerungen ungebrauchter Handelsware im Internet möglicherweise anders zu beurteilen sein.

Urteil des OLG Hamburg vom 14.04.1999
315 O 144/99

Computer und Recht 1999, 526

 

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