Fehlende Preisangaben im Internethandel (1)
Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung hat derjenige, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet, den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist (Endpreis).Wirbt ein Internethändler für Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe "Top Tagespreis" und kann der Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung gebracht werden, liegt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamburg ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Urteil des OLG Hamburg vom 06.11.2003
5 U 48/03
JurPC Web-Dok. 79/2004
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