BGH-Grundsatzentscheidung zum Vertragsschluss durch Onlineauktion
Ein Autohändler bot über ein Internetauktionshaus einen Neuwagen VW Passat (Listenpreis rund 57.000 DM) zur Versteigerung an. Ein Mindestangebot setzte der Händler dabei nicht fest. Die Versteigerung des Wagens endete mit einem Höchstgebot von knapp 24.000 DM. Als der Autohändler nicht bereit war, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen, erhob der Käufer Klage, die jedoch vor dem Landgericht Münster abgewiesen wurde. Das GerichtDas Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil wieder auf und gab dem Käufer Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diesen Richterspruch. Die Karlsruher Richter wiesen zunächst darauf hin, dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und der beklagte Autohändler nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben habe, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass er die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof betonte, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmissverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht erforderlich; denn die Erklärung des Verkäufers habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter.
Die Bundesrichter ließen somit wie schon die Vorinstanz am Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages keinen Zweifel. Daran änderte auch nichts, dass der Autohändler den Wagen praktisch zum "Schleuderpreis" abgeben musste. Dies hätte der Verkäufer ohne weiteres durch die Angabe eines Mindestgebotes vermeiden können. Unterlässt er eine solche Beschränkung, kann angenommen werden, er wolle z. B. aus Marketinggesichtspunkten bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf nehmen.
Urteil vom 07.11.2001 ; Az.: VIII ZR 13/01
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