Anfechtung wegen irrtümlich abgegebenen Mindestgebots
Ein gewerblicher Anbieter offerierte bei einer Onlineversteigerung im Auftrag eines Kunden Antikmöbel zu einem Mindestgebot von 100 EUR. In Wirklichkeit wollte er einen Mindestbetrag von 1000 EUR eingeben. Der einzige Bieter verlangte die Lieferung der Möbel für die von ihm gebotenen 100 EUR. Der Anbieter konnte das Zustandekommen des Kaufvertrags jedoch wegen Irrtums anfechten. Ein derartiges Anfechtungsrecht besteht - so das Oberlandesgericht Oldenburg - jedenfalls dann, wenn der Irrtum für den Vertragspartner erkennbar ist. In diesem Fall steht diesem auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu.
Hier hatten die Vertragsparteien bereits außerhalb der Auktion verhandelt, wobei die Forderung des Anbieters in Höhe von 1.500 EUR und das Angebot des Käufers über 150 EUR mehr als deutlich auseinander gingen. Unter diesen Umständen durfte der Bieter nicht ernsthaft erwarten, die wertvollen Möbel für gerade einmal 100 Euro ersteigern zu können.
Urteil des OLG Oldenburg vom 30.10.2003
8 U 136/03
NJW 2004, 168
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