Gewerbliche Tätigkeit bei zunehmenden Internetauktionshaus-Verkaufsaktivitäten mit einhergehenden Belehrungspflichten
Unternehmer treffen bei über das Internet mit Verbrauchern geschlossenen Kaufverträgen vielfältige Hinweis- und Belehrungspflichten. Der Unternehmerbegriff setzt eine gewerbliche und selbstständige berufliche Tätigkeit voraus. Wie ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall zeigt, ist die Schwelle zu einem gewerblichen Handel schnell überschritten. Eine Frau hatte in den vergangenen drei Jahren zwar durchschnittlich nur sieben gebrauchte Artikel monatlich mit einem Umsatz von jeweils unter 100 Euro verkauft. Als die Verkäufe jedoch auf 93 Artikel in einem Monat anstiegen, war von einer gewerblichen Tätigkeit mit allen Belehrungspflichten auszugehen. Die Frau wurde daher zu Recht wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Belehrungs- und Hinweispflichten abgemahnt und musste die hierdurch entstandenen Kosten tragen.
Urteil des LG Berlin vom 05.09.2006 103 O 75/06
MMR 2007, 401
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