Gericht billigt unverlangte E-Mail-Zusendung

Anders als die meisten Gerichte hält das Amtsgericht München die Zusendung einer Werbe-E-Mail nicht in jedem Fall für unzulässig. Hier enthielt die Nachricht den Hinweis, dass sich der Empfänger binnen vier Tagen in den E-Mail-Verteiler des Absenders eintragen lassen könne. Sofern er dies nicht wünsche, müsse er nichts tun, er würde dann automatisch aus der Versandliste gestrichen. Da sich der Empfänger durch Löschung und Nichtreaktion weiterer E-Mail-Zusendungen entledigen konnte, sah das Gericht keine Belästigung, die mit einer Unterlassungsverfügung geahndet werden müsste.

Urteil des AG München vom 16.11.2006
161 C 29330/06
Pressemitteilung des AG München

 

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