Impressum muss keine Telefonnummer enthalten
Gewerbliche Anbieter - hierzu gehören auch gewerbliche eBay-Verkäufer - müssen auf ihrer Internetseite nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar und ständig verfügbar auch Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen. § 6 Nr. 1 TDG (Teledienstegesetz) fordert die Angabe der Postanschrift, die Angabe der E-Mail-Adresse (elektronische Post) schreibt § 6 Nr. 2 TDG zwingend vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass nach keiner dieser Vorschriften die Angabe einer Telefonnummer zwingend ist. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr im so genannten Impressum des Anbieters keine Telefonnummer aufgeführt wird. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall ging es um das Angebot einer Autoversicherung, die zunächst nur ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte. Daneben enthielt die Seite ein komfortables elektronisches Abfragesystem, durch das Interessenten auch individuelle Fragen übermitteln konnten. Die Telefonnummer der Versicherung wurde erst nach Vertragsschluss bekannt gegeben.
Hinweis: Die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet VI ZR 150/04.
Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004
20 U 222/03
Computer & Recht 2005, 64
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