Anfechtung eines Internetangebots
Ein EDV-Händler bot im Internet Computer
zum Kauf an. Seine Mitarbeiter gaben hierbei den Verkaufspreis für das jeweilige Produkt in ein EDV-gesteuertes Warenwirtschaftssystem ein. Eine spezielle Software sorgte dafür, dass die Preise automatisch in die Produktdatenbank der
Internetseite des Händlers übertragen wurden. Auf Grund eines Fehlers im Datentransfer wurde ein Notebook mit einem Kaufpreis von 2.650 Euro zu einem Preis von 245 Euro angeboten. Bevor der Fehler entdeckt wurde, ging eine Bestellung zu diesem Kaufpreis ein. Der Käufer verlangte die Lieferung gegen Zahlung von 245 Euro.
Der Bundesgerichtshof sprach dem EDV-Händler das Recht zur Anfechtung
seiner Vertragserklärung zu, da er bei Abgabe des Kaufangebots einem Erklärungsirrtum im Sinn von § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB unterlag. Er wollte eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 Euro kosten, nicht abgeben. Zu der fehlerhaften Kaufpreisangabe im Internet war es auf Grund eines bis dahin unerkannten Fehlers in der Datenübertragung gekommen. Dies ist mit den - als Erklärungsirrtum allgemein anerkannten - Fällen des Verschreibens oder Vertippens vergleichbar. Der Kaufvertrag
musste somit nicht erfüllt werden.
Urteil des BGH vom 26.01.2005
VIII ZR 79/04
Pressemitteilung des BGH
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