Angabe der Versandkosten bei Internetangebot

Nach der Preisangabenverordnung hat ein Internethändler auch die vom Käufer zu tragenden Versandkosten anzugeben. Die Angabe der Versandkosten muss dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet werden können sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein.

Hieran fehlt es in der Regel, wenn die Informationen zu den Versandkosten nur über einen Sternchenverweis und einen Link unter dem Stichwort „mehr Info“ erreichbar sind.

Urteil des OLG Hamburg vom 03.02.2005
5 U 128/04
JurPC Web-Dok. 27/2005

 

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