Vertriebsverbot in Deutschland gilt auch für Internet
Einem Handelsunternehmen wurde durch eine einstweilige Verfügung untersagt, Füllfederhalter, die einem durch ein international registriertes Geschmackmuster geschützten Schreibgerät nachgebildet waren, zu bewerben und zu vertreiben. In der Folgezeit bot das verurteilte Unternehmen den Füllfederhalter gleichwohl auf seiner englischsprachigen Internet-Homepage an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah darin einen Verstoß gegen das ausgesprochene Verbot. Da die Homepage des beklagten Unternehmens, die auf ihren Web-Seiten Detailangaben für die Bestellung der einzelnen Schreibgeräte sowie unter dem Stichwort "Main Export Markets" die Angabe "worldwide" machte, unstreitig auch von Deutschland aus abgerufen werden konnte, handelte es sich bei dem Internet-Angebot um ein Anbieten und Bewerben des Füllfederhalters auch in Deutschland. Dem stand nicht entgegen, dass die Homepage in englischer und nicht in deutscher Sprache abgefasst war, da englisch die im world wide web gebräuchliche Sprache ist. Unerheblich war für das GerichtBeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.12.1998
6 W 122/98
Computer und Recht 1999, 450
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