Privatperson darf Domain „mahngericht.de“ behalten
Dem Begriff „Mahngericht“ kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Daher kann eine Landesjustizbehörde einem Dritten nicht die Benutzung der Internetdomain „mahngericht.de“ untersagen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Privatmann diese an sich der Justiz zukommende Funktionsbezeichnung verwendet.
Urteil des OLG Köln vom 30.09.2005
20 U 45/05
JurPC Web-Dok. 143/2005
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