Keine Namensrechtsverletzung bei Domainregistrierung für Stellvertreter
Ein Mann mit dem Familiennamen Grundke klagte gegen eine Internetagentur, die auf sich die Domain „grundke.de“ hatte eintragen lassen. Unter dieser Adresse wurde für deren Kunden, einen Augenoptiker namens Grundke Optik GmbH, sodann ein Internetauftritt installiert. Der Bundesgerichtshof sah in der Registrierung der Domain bei der Vergabestelle DENIC keinen Rechtsverstoß.
Die Bundesrichter bestätigten zwar, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung rechtlich vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine Auftragsreservierung vorlag. Das ist - wie hier - insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.
Urteil des BGH vom 08.02.2007
I ZR 59/04
Pressemitteilung des BGH
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