Domain kein abnutzbares Wirtschaftsgut
Mit begehrten Domainnamen wird seit Jahren ein reger Handel betrieben. Insbesondere für eingängige Gattungsdomains werden zum Teil Preise in astronomischer Höhe bezahlt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Absetzbarkeit der
Anschaffungskosten für Domains. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domainnamens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, keine Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sind. Eine Ausnahme könnte allenfalls anzunehmen sein, wenn sich die Domain aus einer Marke oder einem sonstigen Schutzrecht ableitet. Auf diese Frage kam es hier jedoch nicht an.
Anschaffungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Urteil des BFH vom 19.10.2006
III R 6/05
Pressemitteilung des BFH
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