Auch Domain eines ausländischen Anbieters geschützt
Bei der Frage, ob der Domainname eines im Ausland ansässigen Internetanbieters auch im Inland Prioritätsschutz genießt, hängt nicht vom Sitz des Anbieters, sondern von den Besucherkontakten ab. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die Domain des Internetmarktplatzes
für die gewerbsmäßige Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher „www.abebooks.com“ auch dann in Deutschland rechtlichen Schutz genießt, wenn ausschließlich ausländische Händler dort Bücher anbieten, die Seite aber auch von deutschen Internetteilnehmern aufgerufen wird.
Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
Urteil des OLG Hamburg vom 25.11.2004
3 U 33/03
JurPC Web-Dok. 95/2005
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