Schadensersatz bei verzögerter Domainregistrierung

Sagt ein Provider in seinem Angebot zu, einen neuen Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freizuschalten, kann ein Kunde, der den Provider mit der Einrichtung und Registrierung einer Domain beauftragt hat, erwarten, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die gewünschte Domain auch

zur Verfügung steht. Wird die Domain durch eine verzögerte Bearbeitung des Providers während der mehrtägigen Bearbeitungszeit von einem Dritten registriert, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst auch die Kosten, die für den Rückerwerb der gewünschten Domain erforderlich sind.

Urteil des LG Görlitz vom 31.08.2004
1 O 127/03
JurPC Web-Dok. 64/2005

 

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