OLG Entscheidung bezüglich des Framing auf andere Webseiten

Die Klägerin erstellt und unterhält gegen Entgelt auf Ihrer Homepage Werbeseiten. Die Beklagte Internet-Service-Firma betreibt eine Info Homepage mit verschiedenen Links. Eine der gelinkten Seiten ist die der Klägerin. Sie richtet sich dagegen, dass ihre Seite von der Beklagten in einem Frame dargestellt wird. Dadurch bleibt die Verbindung zur Homepage der Beklagten bestehen und es entsteht der Eindruck als sei sie die Urheberin der betreffenden Seite. Hierin sieht die Klägerin Verstöße gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Normen und fordert Unterlassung der Frame-Links.

Das OLG Düsseldorf verneint die Werkeigenschaft der Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Schutz von Computerprogramme umfasse vor allem die innere Struktur und Organisation des Programms. Auf den Text oder die Grafik als solche, die auf dem Computerbildschirm dargestellt wird, erstrecke sich der Schutz des Computerprogramms nicht. Einzelne von der Klägerin erstellte Webseiten genießen auch keinen Schutz als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 4 UrhG. Das OLG Düsseldorf verneint hier die persönlich-geistige-Schöpfung. Die Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeit der Seiten der Klägerin sind nicht neuartig, sondern im Internet als Abfragemethode bekannt. Die textliche oder grafische Gestaltung der Webseiten ist zur Erlangung einer Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG unerheblich.

Der Leistungsschutz nach §§ 87a ff. UrhG ist nach Meinung des OLG Düsseldorf nicht gegeben. Die Richter haben zwar angenommen, dass es sich bei den Seiten der Klägerin um Datenbanken im Sinne der §§ 87a ff. handelt. Schutzgegenstand ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition. Diese Investitionen tätigen aber die Werbekunden und nicht die Klägerin selbst.

Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche werden verneint. Ein derartiger Leistungsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründete Umstände hinzutreten. Das sei hier nicht der Fall. Mangels wettbewerbsrechtlicher Eigenart kommen es auch auf die Gefahr einer betrieblichen Herkunftsverwechslung oder der Ausbeutung des Rufs einer fremden Leistung nach § 3 UWG nicht an. Über dies sei die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu verneinen, da die Benutzer des Internets sich keine Vorstellung darüber machen würden, wer die betreffende, von Ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene Seite in das Internet eingestellt habe; daran ändere sich allein durch die Frames nichts.

OLG Düsseldorf vom 29.06.1999, Az: 20U85/98

SIC

 

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