Oberste Gerichte stärken Rechtsstellung von Domaininhabern
Allein durch die Benutzung eines Domainnamens (hier „soco.de“) kann - wie der Bundesgerichtshof klarstellt - ein rechtlich geschütztes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird und der Internetbenutzer
daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit der rechtlichen Bedeutung von Internetdomains. Zwar verneinten die Richter ein Eigentumsrecht oder ein dem entsprechendes absolutes Recht. Sie sprachen dem Nutzungsrecht jedoch einen rechtlich geschützten Vermögenswert zu, da es dem Inhaber der Domain durch die Vergabestelle ebenso ausschließlich zugewiesen worden ist wie das Eigentum an einer Sache. Ferner kann sich aus der in der Domain verwendeten Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtlich gegründete Rechtsstellung ergeben.
Urteil des BGH vom 22.07.2004
I ZR 135/01
NJW Heft 9/2005, Seite VIII
Beschluss des BVerfG vom 24.11.2004
1 BvR 1306/02
ZAP EN-Nr. 91/2005
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