Gleichnamige Internetadressen

Eine Internetagentur ließ sich bei der zuständigen Vergabestelle die Internetadresse "alltours.de" reservieren. Das Unternehmen Alltours, der viertgrößte deutsche Reiseveranstalter, klagte gegen die Reservierung. Die Agentur weigerte sich, auf die Eintragung zu verzichten, da sie von einem Reisebüro namens "All-Tours Y. Z." mit der Errichtung einer entsprechenden Internetseite beauftragt worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf sah darin keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Internet-Domain "alltours.de". Das Gericht ließ es dabei dahingestellt, ob das Reisebüro über eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung Alltours verfügte und ob diese möglicherweise sogar älter sind als die Kennzeichenrechte des fast gleichnamigen Reiseveranstalters. Bei zwei gleichnamigen Unternehmen sind nämlich beide verpflichtet, Veränderungen der Gleichgewichtslage zu unterlassen, die geeignet sind, das unvermeidlich bestehende Maß an Verwechslungsgefahr zu erhöhen. Dabei ist im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Im konkreten Fall wurde die Verwechslungsgefahr beider Unternehmen dadurch erhöht, daß das Reisebüro den Bindestrich bei seiner Namenskombination "All-Tours" einfach wegließ. Die Agentur wäre danach allenfalls berechtigt gewesen, die Namenskombination mit Bindestrich in die Internet-Domain zu übernehmen. Da wohl kaum ein Interessent im Internet das Wort Alltours mit einen Bindestrich versieht, wenn er nach dem bekannten Reiseveranstalter sucht, wäre somit eine Verwechslung weitestgehend ausgeschlossen.

Urteil des LG Düsseldorf vom 15.01.1998
4 O 353/97

NJW-RR 1999, 841

 

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