Domain: Erfolg für „Herrn Schmidt“
Ein Webdesigner namens „Schmidt“ verlangte von der Vermarktungsgesellschaft der früheren „Harald-Schmidt-Show“ die Freigabe der von dieser reservierten Domain „schmidt.de“ und hatte vor dem Landgericht Görlitz Erfolg. Die beklagte Gesellschaft konnte sich nicht mit Erfolg
auf den Schutz des Titels „schmidt.de“ berufen. Sie vermochte zunächst nicht zu beweisen, dass sie von dem Fernsehstar (noch) zur Verwendung des Domainnamens berechtigt war. Auch aus dem Umstand, dass ihr sämtliche Rechte an der „Harald-Schmidt-Show“ zustehen, konnten Titelschutzrechte höchstens aus diesem Namen, nicht jedoch aus dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen „Schmidt“ hergeleitet werden. Im Ergebnis durfte der weniger bekannte Herr Schmidt die Freigabe der Domain für sich beanspruchen.
Urteil des LG Hannover vom 22.04.2005
9 O 117/04
JurPC Web-Dok. 60/2005
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