Kündigung eines Gaststättenpachtvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises für Inventar
Der Pächter kündigte den Pachtvertrag und verlangte auch die Rückzahlung des Kaufpreises für das Inventar. Der Verpächter war mit der Auflösung des Pachtvertrages und der Rückzahlung des Kaufpreises nicht einverstanden. Er berief sich auf eine in dem Pachtvertrag enthaltene Klausel, wonach der Pächter behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen habe.Das Oberlandesgericht Celle hielt diese Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, weil damit auch das gesetzlich allein dem Verantwortungsbereich des Verpächters zugeordnete Risiko
Für das Gericht
Beschluss des OLG Celle vom 01.06.1999
2 U 228/98
NJW-RR 2000, 873
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