Beseitigungsanspruch des Hauptverpächters gegenüber Unterpächter

Hat der Mieter den Gebrauch einer Sache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern (§ 556 Abs. 3 BGB). Diese entsprechend auf Pachtverhältnisse anwendbare Vorschrift gibt dem Hauptverpächter jedoch nicht das Recht, vom Unterpächter die Beseitigung von Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz zu verlangen, sofern dieser das Pachtobjekt bereits in diesem Zustand vorgefunden hat. Der Hauptverpächter muss sich wegen derartiger Ansprüche an den Hauptpächter halten, der die Veränderungen vorgenommen hat.

Urteil des OLG Hamburg vom 19.04.2000; Az.: 4 U 73/99

 

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