Kein Übergang von Betriebsprämienansprüchen auf Verpächter

Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.

Derartige Zahlungsansprüche sind nicht an die bewirtschafteten Flächen, sondern an die Person des Betriebsinhabers gebunden. Ein Übertragungsanspruch auf den Verpächter ergibt sich demnach weder aus EU-Recht noch nach den deutschen gesetzlichen Regelungen des Pachtrechts (insb. § 596 BGB).

Urteil des OLG Oldenburg vom 21.09.2006
10 U 4/06
OLGR Oldenburg 2006, 877

 

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