Ärztepfusch: Wie komme ich zu meinem Recht?
Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Arzt gepfuscht hat und ein Behandlungsfehler vorliegt? Dann ist es Ihre Aufgabe, den Nachweis für den Behandlungsfehler zu erbringen. Da die meisten Menschen jedoch nicht fachkundig genug auf dem Gebiet der Medizin sind, dürfte der Nachweise ohne Unterstützung eines Mediziners sehr schwer fallen.
Aufklärungspflichtverletzung
Bei zum Beispiel offensichtlichen, gravierenden Behandlungsfehlern oder wenn der Arzt seine Aufklärungs- oder Dokumentationspflicht vernachlässigt hat, greifen so genannte Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten. Die Beweiserleichterung bedeutet konkret, dass der Arzt nun beweisen muss, dass er keinen Fehler gemacht hat, es kommt also zu einem Beweislastumkehrverfahren. Doch auch hier muss der Patient die ärztlichen Pflichten kennen, damit er dem Arzt eine Pflichtverletzung nachweisen kann.
Eine Pflicht des Arztes ist beispielsweise, dass er den Patienten vor einem körperlichen Eingriff bzw. einer Operation hinreichend und rechtzeitig über eventuelle Folgen aufklärt. Auch auf Nebenwirkungen und Folgeerscheinungen, die auftreten können, aber nicht müssen, muss hingewiesen werden. Alle Hinweise des Arztes auf Komplikationen sollten vom Arzt im Aufklärungsprotokoll, dass dem Patienten in Kopie ausgehändigt werden soll, festgehalten werden.
Hegen Sie als Patient den Verdacht, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könne, sollten Sie dies unverzüglich Ihrer Krankenkasse melden. So besteht nämlich die Möglichkeit nach dem Sozialgesetzbuch (§ 66 SGB V) ein vorprozessuales Gutachten
finanzieren zu lassen.
So ist es gut möglich, dass Ihnen als Patient unter Umständen eine fachgerechte und kostenfreie Beurteilung der Sachlage zusteht. Solch ein Gutachten
kann als guter Anhaltspunkt für die Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses dienen.
Einsichtsrecht in Krankenunterlagen
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann nur bewiesen werden, wenn Einsicht in die Krankenakte vorliegt. Jeder Patient hat jederzeit das Recht seine Krankenakte einzusehen. Sie dürfen weiterhin Kopien Ihrer Akte anfertigen und sogar Röntgenbilder müssen Ihnen auf Nachfrage im Original ausgehändigt werden. Versucht die Klinik oder Arztpraxis Sie abzuwimmeln, werden vielleicht sogar mögliche Ausreden erfunden, damit Ihnen die Akte nicht ausgehändigt werden muss, dann sollten Sie dennoch hartnäckig bleiben und sich keinen Bären aufbinden lassen. Ihnen steht die Herausgabe der Daten zu und Sie sollten die Herausgabe – notfalls auch mit Hinweis auf Ihren rechtlichen Beistand – energisch verlangen.
Geht aus Ihren Behandlungsunterlagen hervor, dass Ihr Arzt Ihnen durch fehlerhaftes Handeln einen Schaden zugefügt hat, liegt der Beweis, dass dieser Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung aufgetreten wäre, in der Hand des Arztes. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (Az.: VI ZR 216/03).
Eine Einzelfallentscheidung bleibt aber immer, ob für den Patienten eine Beweislasterleichterung zulässig ist und ist danach zu beurteilen, was auf Basis des Wissenstands des Patienten zumutbar ist.
Behandlungsfehler und Ursachenzusammenhang
Von einem Behandlungsfehler kann dann ausgegangen werden, wenn gegen allgemein anerkannte Grundsätze der medizinischen Wissenschaft verstoßen wurde.
Doch nicht jeder Behandlungsfehler führt zu Ansprüchen auf Schadenersatz
und Schmerzensgeld. Es muss nachgewiesen werden, dass der Arzt schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Außerdem muss dem Patienten ein Schaden entstanden sein. Schaden ist entstanden, wenn beispielsweise Kosten für eine Nachbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen, aber auch Verdienstausfall oder Aufwendungen
für Betreuung und Pflege entstanden sind. Aber auch immaterielle Schäden, zum Beispiel erlittene Schmerzen oder eine Einbuße an der Lebensqualität durch eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung rechtfertigen regelmäßig einen Schmerzensgeldanspruch.
Weitere Rechtstipps in diesem Bereich
- Das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
- Verbraucherschutz bei Lebensmitteln
- Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterrichtung des Patienten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung
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