Ordnungsgemäßes Erstellen einer Jahresabrechnung (Vervielfältigungs- und Versandkosten)

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind in die Jahresgesamtabrechnung eines Wohnungsverwalters alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Das gilt auch für Ausgaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse beispielsweise für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens getätigt hat. Den Wohnungseigentümern kann nur so eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung aller Ein- und Ausgaben ermöglicht werden. Auch wenn der Verwalter Geld für Angelegenheiten ausgegeben hat, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, müssen diese Beträge in der Jahresabrechnung erscheinen.
Der Verwalter kann eine gesonderte Erstattung der Vervielfältigungs- und Versandkosten für Protokolle der Wohnungseigentümerversammlung dann nicht verlangen, wenn deren Erstellung und Versand nach dem Verwaltervertrag zu seinen Aufgaben gehören, die mit einer monatlichen Pauschale vergütet werden. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Kosten in der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung der gesondert zu vergütenden Tätigkeiten und Aufwendungen nicht aufgeführt sind.

Beschluss des BayObLG vom 25.05.2001; Az.: 2 Z BR 133/00

 

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