Kein Anspruch auf generelles Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ein Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen beschließt.Dies begründete das Bayerische Oberste Landesgericht damit, dass den Wohnungseigentümern sowohl bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wie auch bei der Regelung des Gebrauchs ein Ermessensspielraum zusteht und Ermessensentscheidungen von den Gerichten nur eingeschränkt nachgeprüft werden können. Ein richterlicher Eingriff kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einem Beschluss oder an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Hierfür ergaben sich bei der Entscheidung, ein generelles Rauchverbot nicht anzuordnen, keine Anhaltspunkte.Urteil des BayObLG vom 25.03.1999,2 Z BR 105/98
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