Erstattungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen Gemeinschaft
Ein Wohnungseigentümer hatte sich bereit erklärt, eine fällige Versicherungsprämie für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus seinem Privatvermögen auszulegen. Als die Wohnungseigentümergemeinschaft die Erstattung des verauslagten Betrages ablehnte, erhob der Eigentümer Klage auf (anteilige) Zahlung der Versicherungsprämie gegen die anderen Miteigentümer. Vor dem Oberlandesgericht Köln stellte sich schließlich heraus, dass die Klage gegen die Miteigentümer unbegründet war. Der Wohnungseigentümer hätte seine Zahlungsansprüche vielmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen müssen. "br />Die Zahlung der Versicherungsprämie diente der Begleichung einer gemeinschaftlichen Schuld aller Wohnungseigentümer. Diese hätte aus den gemeinschaftlichen Mitteln, aus denen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen sind, bezahlt werden müssen, wenn nicht der Miteigentümer in Vorlage getreten wäre. Daran änderte auch nichts, dass die Eigentümergemeinschaft die Erstattung der verauslagten Gelder abgelehnt hatte. Es bestand danach keine Veranlassung, die einzelnen Miteigentümer persönlich gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
OLG Köln vom 26.05.1999; Az.: 16 Wx 55/99
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Kommentare zu diesem Beitrag
2 Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden- Telefonische Rechtsberatung
Zum o.g. Kommentar kann ich nur sagen, das solche Fragen nur eine kompetenter Rechtsanwalt, am besten mit Schwerpunkt "Immobilienrecht" beantworten kann. Warum rufen Sie nicht einfach die Hotline von www.112Recht.com an? - Eigentümergemeinschaft
muss ein eigentümer für einen schaden den er verhindern wollte, dieses aber kosten verursacht hätte,was die anderen eigentümer nicht zahlen wollten und somit abgelehnt haben,aufkommen.
denn nun ist der schaden da und es wird teuer.
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