Wohnungskündigung zur wirtschaftlichen Verwertung nur bei Vorliegen eines Härtegrundes
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Die Rechtsprechung stellt dabei sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Härtegrundes. So reicht ein Minderwert durch den Verkauf einer vermieteten Wohnung in der Regel nicht als Kündigungsgrund aus.
Einen solchen Ausnahmefall nimmt das Landgericht Wiesbaden jedoch an, wenn der während der Dauer des Mietverhältnisses arbeitslos gewordene Vermieter einer Eigentumswohnung aus dem Mieterlös nicht einmal mehr die Zinsen
für das Immobiliendarlehen aufbringen kann und das bestehende Mietverhältnis den Verkauf nicht nur erschwert, sondern praktisch unmöglich macht.
Urteil des LG Wiesbaden vom 22.02.2007
II S 80/06
RdW 2008, 100
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