Formelhafter Gewährleistungsausschluss für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder grundlegend zu sanierender Gebäude grundsätzlich auch in notariellem Individualvertrag unwirksam
Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung
für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder grundlegend zu sanierender Gebäude ist auch in einem notariellen Individualvertrag nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert wurde.
Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko
vollständig im Klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft wünscht. Nicht ausreichend ist es demnach, wenn der Notar bei der Verlesung der Klausel innehält, nachfragt, ob der Käufer das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet hat, und nicht auf die besondere Problematik der Freizeichnungsklausel eingeht.
Urteil des BGH vom 08.03.2007
VII ZR 130/05
BGHR 2007, 692
NZBau 2007, 371
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