Wohnungsentziehung wegen Zahlungsverzugs nur nach vorheriger Abmahnung

Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft kann den übrigen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt wird. Vor der entsprechenden Beschlussfassung muss der säumige Wohnungseigentümer jedoch grundsätzlich abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann ausnahmsweise nur abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss kann gleichwohl erhebliche Auswirkungen haben. Der Beschluss stellt sich hinsichtlich weiterer Zahlungsrückstände des betroffenen Eigentümers rechtlich nämlich als Abmahnung dar. Er erlaubt daher nach entsprechender Beschlussfassung eine Entziehungsklage, wenn der Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, mit seinen Wohngeldzahlungen erneut in Verzug gerät. Urteil des BGH vom 19.01.2007 V ZR 26/06 BGHR 2007, 441 RdW 2007, 379

 

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