Aufteilung von Prozesskosten unter Miteigentümern

Prozessieren Wohnungseigentümer untereinander, stellt sich die Frage, wie die Prozesskosten innerhalb der Gemeinschaft zu verteilen sind. Zunächst gilt der Grundsatz, dass nur diejenigen Eigentümer anteilig zu der Umlagenzahlung verpflichtet sind, die auch an dem Prozess beteiligt waren. Wurde in dem Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen gestritten, sind sämtliche Eigentümer hiervon betroffen. Für die Aufteilung der Kosten unter den Beteiligten geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Prozesskosten wie Verwaltungskosten zu behandeln sind. Im Regelfall sind die Verfahrenskosten daher nach Bruchteilen zu verteilen, soweit im Rahmen der Gemeinschaft nichts anderes geregelt ist. Die Karlsruher Richter ließen mit Ausnahme der Aufteilung nach Kopfzahl der Eigentümer damit grundsätzlich auch jeden anderen Verteilungsmodus zu. Beschluss des BGH vom 15.03.2007 V ZB 1/06 BGHR 2007, 543 RdW 2007, 414

 

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