Gebäudeversicherung: Schaden umgehend melden wegen Gefahr der Befreiung von der Leistungspflicht aufgrund verspäteter Schadensanzeige

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Vermieter nach einem Leitungswasserschaden trotz Bestehens einer Gebäudeversicherung seinen Mieter in Anspruch nehmen wollte. Der Vermieter hat bei einem Schaden, zu dessen Absicherung ein

Gebäudeversicherungsvertrag besteht, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich von seinem Mieter zu verlangen, wenn dieser bereits durch die Zahlung der auf ihn umgelegten Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat.

Ein Regress der Versicherung gegen den Mieter, der den Schaden verursacht hat, scheidet bei Vorliegen bloßer einfacher Fahrlässigkeit aus. Liegt keine grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Mieters vor, hat der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter. Er sollte daher den Schaden umgehend seiner Versicherung melden. Ansonsten läuft er Gefahr, dass diese wegen verspäteter Schadensanzeige von ihrer Leistungspflicht frei wird und er den gesamten Schaden selbst tragen muss.

Urteil des BGH vom 03.11.2004
VIII ZR 28/04
BGHR 2005, 352

 

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