Allein Vertragsklausel als Zusicherung eines bestimmten Mietertrages ohne Verweise nicht ausreichend
Der Mietertrag eines Gebäudes stellt eine zusicherungsfähige Eigenschaft dar. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt jedoch nur dann vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt.Werden bei einem Grundstückskauf in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen nicht genannt und werden diese auch nicht durch Verweis auf ein Maklerexposé, ein Inserat oder einen Mietvertrag
Urteil des BGH vom 30.03.2001; Az.: V ZR 461/99
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