Leistungsfreiheit der Versicherung bei trotz Sturmwarnung nicht eingefahrener und sodann beschädigter Markise

Ein Versicherungsnehmer kann keine Ersatzleistung von seiner Hausratversicherung verlangen, wenn er es trotz Sturmwarnung versäumt hat, die am Haus montierte Markise einzuziehen und diese dann durch herabfallende Dachziegel beschädigt wird. Das Landgericht Kleve sah darin ein grob fahrlässiges Verhalten, das zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Urteil des LG Kleve vom 23.11.2007 5 S 119/07

 

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